Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 67

§ 67 – Form und Frist

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Kurz erklärt

  • Betroffene haben zwei Wochen Zeit, um gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben.
  • Der Einspruch muss schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung für den Einspruch.
  • Der Einspruch kann sich auf bestimmte Punkte beschränken.
  • Der Einspruch muss nach der Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgen.